Fachkräfteeinwanderung wird beim Vorliegen konkreter Arbeitsverträge erleichtert
Arbeitgeber, die einer Nicht-EU-Fachkraft einen konkreten Arbeitsvertrag anbieten, können mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren die Rekrutierungsprozesse abkürzen, soweit sie sich von der Fachkraft für die notwendigen Verwaltungsverfahren bevollmächtigen lassen. In diesem Fall schließen die Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde und erhalten damit die Zusicherung kurzer Bearbeitungsfristen durch alle beteiligten Behörden.
Die Ausländerbehörde ist der zentrale Ansprechpartner des Arbeitgebers, sie berät, koordiniert und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Zustimmung zur Einreise der Fachkraft. Sie prüft auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- bzw. Studien-Abschlusses, was bislang durch die Deutsche Botschaft erfolgte.
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren fällt eine Gebühr von 411 Euro an. Hinzu kommen 75 Euro Gebühr für das Visum und ggf. eine berufsspezifische Gebühr für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen.
Vorrangprüfung entfällt
Aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes entfällt künftig die Vorrangprüfung, also die Prüfung, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Die Vorrangprüfung gilt jedoch weiter für den Zugang zur Berufsausbildung. Bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation kann die Vorrangprüfung sehr schnell wieder eingeführt werden, z.B. in bestimmten Berufen oder in bestimmten Regionen.
Regelung für Staatsangehörige der Balkan-Staaten
Die Zuwanderung von ungelernten Kräften wird durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht erleichtert. Für Staatsangehörige der Balkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) können abweichend zu dieser Regelung noch bis einschließlich 2020 Zustimmungen mit Vorrangprüfung auch zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Ein solcher Antrag muss weiterhin über die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt werden.
Ausländerbehörde Kreis Altenkirchen
Bei Fragen können Sie sich an die Ausländerbehörde des Kreises Altenkirchen wenden unter:
Tel.: 02681/81 2313 oder unter E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Informationen zu dem Thema finden Sie auch hier:
https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/