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Wirtschaftsförderung Kreis Altenkirchen

Der richtige Anstoss

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Seit dem 24.11.2021 gelten die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und damit die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Die neue Regelung gilt bis mindestens 19. März 2022. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Zu der neuen Regelung haben wir einige Informationen zusammengestellt.

Vorab weisen wir darauf hin, dass wir keine Gewähr für diese Informationen übernehmen, Ihnen aber mitteilen können, dass die Informationen von unserer Seite aus sorgfältig recherchiert wurden.

"Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt, darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können." (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS))

Für den Getesteten-Status gelten laut BMAS folgende Nachweise:

Die zu Grunde liegende Testung darf bei PoC-Antigen-Tests maximal 24 Stunden und bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden zurückliegen. Sie muss entweder

  • in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden
  • oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
  • oder von einem Leistungserbringer (z.B. ein anerkanntes Testzentrum) nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.

Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

Ein Selbsttest, der vom Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin zu Hause bzw. nicht vor Ort durchgeführt wurde, kann nicht als Nachweis anerkannt werden!

Einen Überblick über Teststellen finden Sie hier: https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/


Grundsätzlich sind Arbeitgeber weiterhin nach der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.

 Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln wurde ebenfalls bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.


Hier finden Sie weitere Informationen:

FAQs  Bundesministerium für Arbeit & Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Impulse "So sollen Unternehmen die 3G-Pflicht umsetzen": https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/3g-pflicht-am-arbeitsplatz/7607124.html


Wichtige Hotlines:

IHK Koblenz: https://www.ihk-koblenz.de/unternehmensservice/recht/coronavirus/ansprechpartner-4878532

Landesregierung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/service/hotlines

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

Seit dem 24.11.2021 gilt die neue 28. Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz. Diese umfasst u.a. die 2G-Regel (also geimpft oder genesen) für zahlreiche Bereiche wie die Teilnahme an Veranstaltungen im Innenbereich, die Nutzung von Angeboten der Innengastronomie, die Nutzung von Schwimmbädern oder die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben.

Die 3G-Regel, die auch Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen durch einen negativen Test Zutritt verschafft, gilt nur noch in Einzelfällen (z.B. Sitzungen kommunaler Gremien, Gottesdienste).

Bei Veranstaltungen im Außenbereich ohne feste Plätze gilt die Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Personen nicht sicher eingehalten werden kann (zum Beispiel Weihnachtsmärkte).

Die Einzelheiten der neuen Bestimmung finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/gesundheitsminister-clemens-hoch-lockdown-fuer-ungeimpfte-kommt-ab-mittwoch-boostern-im-land-ab-je/

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 Lars Kober

 (Dipl.-Verwaltungsbetriebswirt)

 Leiter Wirtschaftsförderung

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