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Wirtschaftsförderung Kreis Altenkirchen

Der richtige Anstoss

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Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetztes und der Arbeitsschutzverordnung bekommen Unternehmen beim Corona-Schutz mehr Spielraum. Viele Schutzmaßnahmen sind nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. Die 3G-Regelung für den Zugang zum Arbeitsplatz wurde ebenso gestrichen wie die Homeoffice-Pflicht. Faktisch bedeutet dies, dass Arbeitgeber jetzt nicht mehr den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen dürfen. Alle Regelungen müssen wieder für Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte gleichermaßen gelten.

Zu den empfohlenen Maßnahmen zählt auch das Tragen von Corona-Schutzmasken in Innenräumen und die Bereitstellung von Masken durch den Arbeitgeber.

Betriebe müssen weiterhin eine Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf die Corona-Lage vornehmen und ein Hygienekonzept erstellen – wie Ansteckungen am Arbeitsplatz vermieden werden sollen. Das war auch bisher schon so. Neu ist, dass Arbeitgeber mehr Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Lage haben. Auch bei der Wahl der Schutzmaßnahmen lässt der Gesetzgeber den Unternehmen jetzt weitgehend freie Hand.

Bisher waren alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern zwei Mal pro Woche kostenlose Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Jetzt sollen Unternehmer laut Arbeitsschutzverordnung bloß prüfen, ob sie ihren Mitarbeitern einmal wöchentlich Schnelltests anbieten können. Auch die Nutzung von Räumen durch mehrere Personen gleichzeitig soll vermieden werden. Aber es gibt keine genauen Vorschriften mehr, unter welchen Voraussetzungen das geschehen muss. Die neuen Arbeitsschutzregeln gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.


Wichtige Fragen, die Arbeitgeber sich jetzt stellen, beantwortet Fachanwalt Volker Görzel im Unternehmer-Magazin impulse:

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/neue-corona-regeln-im-betrieb/7608432.html?utm_source=unternehmernews&utm_medium=email&utm_campaign=unternehmernews

 

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Ab Sonntag, den 03. April gibt es keine generelle Maskenpflicht mehr in Rheinland-Pfalz . Bestehen bleibt die Maskenpflicht nur noch in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und dem ÖPNV. Im Einzelhandel ist die Maskenpflicht aufgehoben. Geschäfte und natürlich auch Unternehmen können aber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und auf das Tragen einer Maske bestehen.

Die aktuellen Regeln für Rheinland-Pfalz finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/startseite/

Ihre Ansprechpartner

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 Lars Kober

 (Dipl.-Verwaltungsbetriebswirt)

 Leiter Wirtschaftsförderung

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