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Wirtschaftsförderung Kreis Altenkirchen

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Der Gesetzgeber hat eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige beschlossen. Die Pauschale soll die stark gestiegenen Fahrtkosten ausgleichen. Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten das Geld ab September mit der Lohnabrechnung auszahlen. Auf den Zuschuss entfällt Einkommenssteuer, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Neben Arbeitnehmern bekommen auch Selbstständige, Landwirte und Gewerbetreibende die Pauschale. Bei ihnen gilt die EEP als sonstige Einkünfte. Sie bekommen die 300 Euro vom Staat über eine Kürzung der Einkommenssteuer-vorauszahlung, die am 12. September fällig wird.

Für Arbeitgeber bedeutet die Energiepreispauschale leider Mehraufwand. Alle Arbeitnehmer in den Steuerklassen eins bis fünf, die sich am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden, sowie geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, die ihren Arbeitslohn pauschal versteuern, erhalten die einmalige Pauschale. Diese wird mit der Lohnsteuer verrechnet.

Unternehmen behalten den Betrag, der bei ihnen durch die Energiepreispauschale anfällt, von der Lohnsteuervoranmeldung im August ein – sie führen also in dem Monat weniger an das Finanzamt ab. Ist der Betrag, der durch die Energiepreispauschale zusammenkommt, höher als die Lohnsteuersumme, sollen Arbeitgeber die Differenz automatisch vom Finanzamt erstattet bekommen.

Die wichtigsten Informationen zu dem Thema haben das Unternehmer-Magazin impulse und das Handwerksblatt zusammengefasst:
https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/energiepreispauschale-arbeitgeber-sollen-die-300-euro-auszahlen

https://www.impulse.de/recht-steuern/steuerentlastungsgesetz-2022/7608986.html?utm_source=u-news&utm_medium=artikel&utm_campaign=23.05.2022_Unternehmer-News_Montag_Edi_Umantis_Mitglieder

 

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