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Wirtschaftsförderung Kreis Altenkirchen

Der richtige Anstoss

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Die Werbung mit Herstellergarantien wird auf dem Markt oftmals genutzt, um sich von Mitbewerbern abzugrenzen und durch vertrauenswürdige Produkte hervorzustechen. Doch es gibt für Händler nicht nur die Möglichkeit, Herstellergarantien zu Marketingzwecken zu nutzen, sondern auch eine Informationspflicht über Garantien von Dritten.

Um über die genauen Pflichten Rechtssicherheit zu erhalten, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) drei Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn bislang ist ausschließlich ein Bestehen von Informationspflichten gesetzlich in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB festgelegt. Dort heißt es allerdings lediglich, dass Informationen über „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von (…Garantien)“ gegeben werden müssen.

Der EuGH hat die Fragen wie folgt erörtert:

  • Das bloße Bestehen einer Herstellergarantie hat keine Informationspflichten auslösende Wirkung.
  • Aber jede Erwähnung und jeder Einsatz einer Herstellergarantie kann umfassende Informationspflichten für den/die UnternehmerIn auslösen. Wenn sich ein Online-Händler dazu entscheidet, gezielt mit einer Herstellergarantie zu werben, so muss er sämtliche Informationen bezüglich der Garantie bereitstellen.
  • Dazu gehören alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und Inanspruchnahme einer Herstellergarantie, die dem Verbraucher eine Entscheidung zum Vertragsschluss ermöglichen. Dann ist diese Garantie ein zentrales, manchmal sogar entscheidendes Merkmal seines Angebotes und mitunter ein Werbevorteil.

Händler sollten daher Herstellergarantien nur dann veröffentlichen, wenn sicherzustellen ist, dass die vorhandenen Informationen in der aktuellen Fassung vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder ein Bußgeld auf Grund von Art. 246E § 1 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB im Bereich des Möglichen.

Besteht also eine Ungewissheit über die detaillierten Angaben der Herstellergarantie, so sollte davon abgesehen werden, mit dieser zu werben, denn selbst eine einfache Verlinkung zur jeweiligen Herstellergarantie kann die volle Informationspflicht zur Folge haben. Grundsätzlich schafft das Urteil des EuGH Klarheit, denn laut diesem besteht eine Informationspflicht nur, wenn von dem jeweiligen Online-Händler die Herstellergarantie erwähnt wird. Eine Pflicht, die Herstellergarantie zu erwähnen, besteht nicht.

Weitere Informationen unter:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258876&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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